Der Arzt / die Ärztin hat die Möglichkeit sich als sogenannte/n Wahlarzt / Wahlärztin niederzulassen. Sowohl der Facharzt/-ärztin aber auch der/die Allgemeinmediziner/in kann von dieser Option Gebrauch machen. Der Ausdruck Wahlarzt leitet sich vom Recht des Versicherten (Patienten) ab, sich seinen Arzt frei wählen zu können. Eine Zuweisung durch einen anderen Arzt ist nicht notwendig. Ein Privatarzt oder Wahlarzt ist ein niedergelassener Arzt, der nicht direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Was bedeutet, dass der Arzt /die Ärztin die erbrachten Leistungen mittels Honorarnote an seine Patienten stellt und der / die Patient/in kann diese Rechnung an Ihre zuständige Kasse nach Bezahlung derselben weiterleiten.
Im Vergleich zum Kassenarzt, kann der Wahlarzt durch ein vermindertes Patientenaufkommen seinen Patienten vor allem reichlich viel Zeit schenken. Gerade beim Thema Gesundheit darf die Zeit keine Rolle spielen.